§1 Name, Sitz
(1) Der Name des Vereins lautet „FSV Rot-Weiss Tabarz“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
(4) Er hat seinen Sitz in Tabarz.
(5) Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund, den Fachverbänden des Landessportbundes an, und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes. Er wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
b. Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
c. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorbildlichen Übungsleitern
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§4 Gliederung
(1) Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden.
§5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a. ordentlichen Mitgliedern
b. außerordentlichen Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch gesonderte Aufnahmeerklärung in mündlicher Form innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Aufnahmeerklärung. (bei bestehenden Abteilungen der Abteilungsvorstand).
(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
(3) Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
(4) Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
(5) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft/ Sanktionen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und nur zum 30.06. und 31.12. zulässig.
(3) Die Einhaltung der Frist ist nur mit rechtzeitigem Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand gewahrt.
(4) Bei leichteren Verfehlungen können folgende Sanktionen gegenüber den Mitgliedern ausgesprochen werden:
a. Verwarnung,
b. Verweis,
c. Trainingsverbot,
d. Verlust des Wahl- Stimmrechtes.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a. wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
b. wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
c. wegen groben schuldhaften unsportlichen Verhaltens
(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
(7) Ein Mitglied kann des Weiteren von der „Mitgliedsliste“ gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist,
(8) Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
(9) Mitglieder deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§8 Rechte und Pflichten
(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(4) Es ist der Mitgliederversammlung möglich, Umlagen festzusetzen. Diese betragen pro Jahr höchstens 50% des Beitrages pro Mitglied.
(5) Jedes Mitglied hat an den Arbeitseinsätzen des Vereins teilzunehmen, oder ersatzweise dafür ein Entgelt zu zahlen, die Höhe entnehmen Sie der Beitrags-& Gebührenordnung.
§9 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem ersten Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Kassenwart
d. dem stellvertretenden Kassenwart
e. dem Schriftführer
f. dem stellvertretenden Schriftführer
g. dem Sportwart
h. dem Jugendwart
i. Beisitzer (Marketing & Öffentlichkeitsarbeit)
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
(5) Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
(6) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.
(7) Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse eine angemessene Vergütung erhalten.
(8) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a. der ersten Vorsitzenden
b. der stellvertretenden Vorsitzenden
c. der Kassenwart
(9) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(10) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines
Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
(11) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(12) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt dieses Amt durch Kooption zu besetzen.
(13) Der Vorstand ist berechtigt alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen.
(14) Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer einfachen fahrlässig begangenen Pflichtverletzung.
(15) Für einfach fahrlässig begangene Pflichtverletzungen gegenüber Dritten Stellt der Verein den jeweils handelnden Vorstand ausdrücklich frei.
§11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c. Entlastung und Wahl des Vorstandes
d. Wahl der Kassenprüfer
e. Festsetzung der Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeit
f. Genehmigung des Haushaltsplanes
g. Satzungsänderungen
h. Entscheidung über den Ausschluss/ die Aufnahme von Mitgliedern in Berufungsfällen
i. Ernennung von Ehrenmitgliedern
j. Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
k. Auflösung des Vereins
§13 Einberufung von Mitgliederversammlungen
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Auf Wunsch sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen auszuhändigen.
(2) Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder,jedem ordentliche Mitglied steht eine Stimme Zu.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt;
(4) bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(5) Satzungs- und Zweckänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
(6) Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§15 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
(3) Gewählt werden können alle ordentlichen und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§16 Ernennung von Ehrenmitgliedern
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit durch den Vorstand.
§17 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer.
(2) Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(5) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§18 Ordnungen
(1) Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Beitrags- und Finanzordnung, sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen.
(2) Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.
(3) Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§19 Protokollierung von Beschlüssen
(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.
(2) Beschlüsse über Vereinsumwandlungen- und /oder Verschmelzungen bedürfen einer notariellen Beurkundung.
§20 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei
(2) Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Freiwillige Feuerwehr Tabarz e. V. und Fussballzeitreise e.V., die das Vermögen unmittel-bar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§21 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 29.11.2015 beschlossen worden.